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Journal · Recht · 7 Min. Lesezeit

Kosmetik importieren und verkaufen: Ihre Pflichten in der EU

Wer welche Pflicht trägt, wenn Kosmetik in die EU eingeführt oder hier verkauft wird: ein Überblick über die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 mit Artikelangaben und amtlichen Quellen.

Kurz gesagt

Jedes kosmetische Mittel braucht eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU; beim Import ist das normalerweise der Importeur.

Vor dem Inverkehrbringen: Sicherheitsbericht, Produktinformationsdatei und CPNP-Notifizierung.

Händler prüfen Kennzeichnung, Sprache und Mindesthaltbarkeit und handeln, wenn ein Produkt nicht konform ist.

Welches Recht gilt für Kosmetik in der EU?

Die Kernregeln stehen in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die seit dem 11. Juli 2013 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Für Werbeaussagen gilt zusätzlich die Verordnung (EU) Nr. 655/2013.

Als Verordnung muss 1223/2009 nicht in nationales Recht umgesetzt werden; in Spanien, Deutschland oder Frankreich gelten dieselben Anforderungen. Die Mitgliedstaaten ergänzen nationale Regeln zu Überwachung, Sanktionen und teils zur Anzeige von Herstellung oder Einfuhr. In Deutschland ist das die Kosmetik-Verordnung, die Überwachung liegt bei den Bundesländern; in Spanien ist die AEMPS zuständig.

Die Anhänge der Verordnung listen verbotene und eingeschränkte Stoffe sowie zugelassene Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter. Sie werden regelmäßig geändert – prüfen Sie daher immer die konsolidierte Fassung.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EUR-Lex) · Verordnung (EU) Nr. 655/2013 (EUR-Lex).

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Für ein konkretes Produkt oder Geschäftsmodell wenden Sie sich an eine Fachanwältin, einen Fachanwalt oder eine regulatorische Beratung.

Wer ist die verantwortliche Person, und wann ist es der Importeur?

In der EU dürfen nur kosmetische Mittel in Verkehr gebracht werden, für die eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU benannt ist (Artikel 4). Bei einem Produkt aus einem Nicht-EU-Land ist das der Importeur, sofern er nicht schriftlich eine andere Person beauftragt.

Bei Produkten, die in der EU hergestellt werden, ist der Hersteller die verantwortliche Person, sofern er nicht schriftlich eine andere Person benennt. Ein Händler wird selbst zur verantwortlichen Person, wenn er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Einhaltung der Anforderungen berührt sein kann.

Nach Artikel 5 stellt die verantwortliche Person sicher, dass das Produkt die Verordnung erfüllt: Sicherheit, gute Herstellungspraxis, Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, Notifizierung, Kennzeichnung und Werbeaussagen. Ist ein Produkt nicht konform, muss sie Korrekturmaßnahmen ergreifen und mit den Behörden zusammenarbeiten.

Wer diese Rolle bei einem Private-Label-Projekt übernimmt, erklärt unser Ratgeber Private Label.

Was gehört in die Produktinformationsdatei (PIF)?

Nach Artikel 11 führt die verantwortliche Person für jedes kosmetische Mittel eine Produktinformationsdatei. Sie ist zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der letzten Charge aufzubewahren und muss für die Behörden unter der Adresse auf dem Etikett leicht zugänglich sein.

Die Datei enthält:

  • eine Beschreibung des Produkts, die eine eindeutige Zuordnung zur Datei erlaubt
  • den Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel
  • eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der guten Herstellungspraxis (häufig nach EN ISO 22716)
  • den Nachweis der beanspruchten Wirkung, soweit Art oder Wirkung des Produkts das rechtfertigen
  • Angaben zu Tierversuchen im Zusammenhang mit dem Produkt oder seinen Bestandteilen

Die Datei muss in einer Sprache vorliegen, die die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie aufbewahrt wird, leicht verstehen. Quelle: Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EUR-Lex).

Was ist der Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel (CPSR)?

Der Sicherheitsbericht belegt, dass ein Produkt bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher ist (Artikel 10). Er besteht aus Teil A mit den Sicherheitsinformationen und Teil B mit der Bewertung durch eine qualifizierte Sicherheitsbewerterin oder einen Sicherheitsbewerter.

Teil A umfasst nach Anhang I unter anderem die Zusammensetzung, physikalisch-chemische Eigenschaften und Stabilität, mikrobiologische Qualität, Verunreinigungen, Verpackungsmaterial, bestimmungsgemäße Verwendung, Exposition und das toxikologische Profil der Stoffe. Teil B enthält das Bewertungsergebnis, Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Begründung.

Die Bewertung muss eine Person mit Abschluss in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach vornehmen. Ändert sich die Rezeptur, ist der Bericht zu überprüfen. Als Importeur oder Händler müssen Sie den Bericht nicht selbst einsehen, sollten sich aber darauf verlassen können, dass die verantwortliche Person ihn hat. Die darin verwendeten Stoffnamen erklärt unser INCI-Ratgeber.

Wie funktioniert die CPNP-Notifizierung?

Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, meldet die verantwortliche Person es nach Artikel 13 elektronisch im Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (CPNP). Eine Notifizierung gilt für die gesamte EU.

Gemeldet werden unter anderem Kategorie und Name des Produkts, die verantwortliche Person, bei eingeführten Produkten das Herkunftsland, der Mitgliedstaat des ersten Inverkehrbringens, das Vorhandensein von Nanomaterialien oder als CMR eingestuften Stoffen, die Rahmenrezeptur sowie das Originaletikett mit einem Foto der Verpackung.

Händler haben in einem Fall eine eigene Meldepflicht: wenn sie ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellen und dafür auf eigene Initiative Teile der Kennzeichnung übersetzen, um nationales Recht einzuhalten (Artikel 13 Absatz 3). Das CPNP ist kostenlos und wird von der EU-Kommission betrieben: Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (CPNP).

Was muss auf das Etikett, und welche Werbeaussagen sind erlaubt?

Artikel 19 legt die Pflichtangaben fest, von der verantwortlichen Person und der Nennfüllmenge bis zu Chargennummer und Liste der Bestandteile. Werbeaussagen müssen die sechs gemeinsamen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 erfüllen.

Bei eingeführten Produkten ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben. Die Sprache bestimmter Angaben richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt verkauft wird; in Deutschland müssen die Pflichtangaben auf Deutsch sein. Die Etikettangaben im Einzelnen listet unser Ratgeber Naturkosmetik-Großhandel.

Die sechs Kriterien für Werbeaussagen sind: Einhaltung der Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung. Praktisch heißt das:

  • Keine Aussage darf eine medizinische Wirkung nahelegen, etwa die Behandlung einer Hautkrankheit.
  • Aussagen wie „spendet Feuchtigkeit“ brauchen geeignete Belege.
  • „Frei von“-Aussagen zu ohnehin verbotenen Stoffen sind unzulässig.

Quelle: Verordnung (EU) Nr. 655/2013 (EUR-Lex).

Welche Pflichten haben Händler und Vertreiber?

Nach Artikel 6 handeln Händler mit der gebotenen Sorgfalt. Bevor sie ein Produkt bereitstellen, prüfen sie, ob die Pflichtangaben auf dem Etikett vorhanden sind, die Sprachvorgaben erfüllt sind und das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist.

Händler ist jede Person in der Lieferkette außer Hersteller und Importeur, die ein Produkt bereitstellt – also Großhändler, Läden und Onlineshops. Ihre Pflichten in Kürze:

  • auf dem Etikett verantwortliche Person, Chargennummer und Liste der Bestandteile prüfen
  • Produkte so lagern und transportieren, dass ihre Konformität nicht leidet
  • nicht konforme Produkte nicht verkaufen oder Korrekturmaßnahmen ergreifen und die verantwortliche Person informieren
  • bei einem Gesundheitsrisiko zusätzlich die Behörden informieren
  • den Behörden auf Anfrage Lieferanten und Abnehmer nennen (Artikel 7)

Wer einen Vertrieb aufbaut, findet mehr in unserem Ratgeber für Vertriebspartner.

Stand: Oktober 2026Diese Seite bietet allgemeine Informationen zu Kosmetik und Handelspraxis. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung.

FAQ

Häufige Fragen

Ist der Importeur aus einem Nicht-EU-Land automatisch die verantwortliche Person?

Ja. Für jedes Produkt, das er in der EU in Verkehr bringt, ist der Importeur die verantwortliche Person – es sei denn, er beauftragt schriftlich eine andere Person mit Sitz in der EU und diese nimmt den Auftrag schriftlich an (Artikel 4).

Wann wird ein Händler zur verantwortlichen Person?

Wenn er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Einhaltung der Anforderungen berührt sein kann. Die bloße Übersetzung der Kennzeichnung gilt nicht als solche Änderung (Artikel 4 Absatz 6).

Brauche ich für den Verkauf in einem anderen EU-Land eine neue Notifizierung?

Nein, eine CPNP-Notifizierung gilt für die ganze EU. Nur wenn Sie die Kennzeichnung auf eigene Initiative übersetzen, übermitteln Sie als Händler die Angaben nach Artikel 13 Absatz 3.

Was gilt bei der Ausfuhr von Kosmetik in Länder außerhalb der EU?

Es gilt das Recht des Ziellandes. Viele Länder verlangen eine eigene verantwortliche Person vor Ort, eine Anmeldung oder Registrierung und Etiketten in der Landessprache; im Vereinigten Königreich etwa braucht es eine britische verantwortliche Person und eine Meldung über den Dienst SCPN. Importeure fragen häufig nach einem Freiverkaufszertifikat.

Welche Zolltarifnummern gelten für Kosmetik?

Hautpflegemittel fallen meist unter Position 3304, Haarpflegemittel wie Shampoo unter 3305, Seife und flüssige Hautreinigungsmittel unter 3401. Die genaue Nummer hängt vom Produkt ab; prüfen Sie sie in der TARIC-Datenbank oder mit Ihrem Zollspediteur.

Müssen unerwünschte Wirkungen gemeldet werden?

Ja. Ernste unerwünschte Wirkungen melden die verantwortliche Person und die Händler unverzüglich der zuständigen Behörde (Artikel 23). Kundinnen und Kunden mit Hautproblemen sollten an eine Ärztin oder einen Arzt verwiesen werden.

Ist dieser Ratgeber eine Rechtsberatung?

Nein. Er fasst die EU-Regeln allgemein zusammen und ersetzt nicht die Beratung durch eine Anwältin, einen Anwalt oder eine regulatorische Fachberatung. Für Produktunterlagen oder Fragen zu unserem Sortiment nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

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